Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht im Geringsten mit der angefochtenen Verfügung, namentlich mit den Begründungen, das Zustellen der Kopie eines Führerausweises stelle keine Einsprache dar und eine eventuelle Einsprache sei ohnehin verspätet erfolgt, auseinandersetzt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. Dies weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern einzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte.