d) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung hält der Polizeirichter im Wesentlichen fest, dass das Zustellen einer Kopie des Führerausweises einer Drittperson keine Einsprache darstelle; dass, wenn das Zustellen der Kopie des Führerausweises als Einsprache zu betrachten wäre, diese verspätet erfolgt sei, sei doch die Einsprachefrist am 23. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2015, da der Kantonsgericht KG Seite 3 von 5