Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zugestellt, so dass die am 16. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde. b) Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und somit Partei im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).