B. Mit einem als „Einsprache zum Urteil vom 8. Juli 2015“ überschriebenen Schreiben vom 16. Juli 2015 (Postaufgabe) wandte sich A.________ an den Polizeirichter, der dieses zuständigkeitshalber der Strafkammer übermittelte. Er führte im Wesentlichen aus, er sei mit dem Entscheid vom 8. Juli 2015 nicht einverstanden. Der Polizeirichter hat auf Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG).