A. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2015 verurteilte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks (nachfolgend: der Vize-Oberamtmann) A.________ wegen einer am 3. Dezember 2014 begangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) zu einer Busse von CHF 60.- sowie zur Übernahme der Kosten von insgesamt CHF 33.-. Der Strafbefehl wurde A.________ am 13. Mai 2015 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 25. Mai 2015 wurde dem Oberamt des Seebezirks ohne Begleitschreiben eine Kopie des Führerausweises von B.________ zugestellt. Am 27. Mai 2015 forderte der Vize-Oberamtmann A.________ auf, die genaue Adresse dieser Person mitzuteilen.