{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-154_2015-08-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_154_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419454747e0811fb95fe12db5c16a015ea76ca7c2b4ec200e9602c08151c7506ca7da52c85866a05bbfb0292146761b919&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419454747e0811fb95fe12db5c16a015ea76ca7c2b4ec200e9602c08151c7506ca7da52c85866a05bbfb0292146761b919&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_154", "Checksum": "b631a204a2cd717d6c5d050e54041211"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.08.2015 502 2015 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 11.08.2015 502 2015 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:05", "Checksum": "bc49f99aa8507b02b9a24711b21ea346", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.08.2015 502 2015 154\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nErfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur\nVerbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der\nNachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein\n(Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt\nformalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl\ndie Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die\nbetreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt\nzu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO-\nZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4).\n\nb) In seiner Eingabe vom 16. Juli 2015 führt der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem\nEntscheid vom 8. Juli 2015 nicht einverstanden. Die ihm zugesandte Busse habe er B.________\nzugestellt und gebeten, sich für den Verstoss zu verantworten. B.________ habe keine Reaktion\ngezeigt, und so sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, zu einem späteren Zeitpunkt dessen\nFührerausweis zu senden. Er wisse, dass er nicht innert der gesetzten Frist reagiert habe. Er sehe\nvon seiner Seite aber keinen Verstoss und bitte darum, die Situation mit B.________ zu klären.\n\nEs ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – nicht im Geringsten mit der\nangefochtenen Verfügung, namentlich mit den Begründungen, das Zustellen der Kopie eines\nFührerausweises stelle keine Einsprache dar und eine eventuelle Einsprache sei ohnehin\nverspätet erfolgt, auseinandersetzt.\n\nAuf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen.\nDies weil dem Erfordernis der genügenden Begründung nicht mit einer Verbesserung, sondern\neinzig mit einer neuen Begründung Genüge getan werden könnte.\n\nIm Übrigen müsste die Beschwerde mit Verweis auf die – ausser was die Ausführung zum Ablauf\nder Einsprachefrist betrifft (vgl. E. 2 am Anfang) – zutreffende Begründung des Polizeirichters\nohnehin abgewiesen werden.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\n3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe vom 16. Juli 2015 allenfalls als Revisionsgesuch zu\nbetrachten und folglich von Amtes wegen dem zuständigen Gerichtshof zu überweisen ist.\n\na) Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1\nBst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder\nneue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere\nBestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen,\ndie im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit\nBeweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Tatsachen und Beweismittel sind neu,\nwenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn\nsie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (Urteil BGer 6B_864/2014 vom\n16. Januar 2015 E. 1.3.1).\n\nDas Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine\nVorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten\nRevisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein\nzweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3\nStPO).\n\nGemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es\noffensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher\ngestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich\ndie formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch\nnicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder\nunbegründet sind (Urteil BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2).\n\nEin Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es\nsich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne\nschützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend\nmachen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die\nRevision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die\nder Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend\nzu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. An dieser Rechtsprechung ist\ngrundsätzlich festzuhalten (Urteil BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3).\n\nb) Mit Postaufgabe vom 25. Mai 2015 wurde dem Oberamt des Seebezirks – offensichtlich\nvom Beschwerdeführer – eine Kopie des Führerausweises von B.________ zugestellt. Zudem\nführt der Polizeirichter in der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer unwidersprochen\naus, letzterer habe telefonisch mitgeteilt, dass B.________ das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt\ngeführt habe. Der Beschwerdeführer wusste somit schon vor der am 25. Mai 2015 ablaufenden\nEinsprachefrist, dass B.________ das Fahrzeug geführt hatte. Er hätte dies somit im ordentlichen\nVerfahren vorbringen können. Somit wäre die Eingabe vom 16. Juli 2015, würde man sie allenfalls\nals Revisionsgesuch betrachten, wohl als missbräuchlich im Sinne der obenerwähnten\nRechtsprechung zu qualifizieren und wäre folglich darauf nicht einzutreten.\n\n"}