{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-154_2015-08-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_154_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419454747e0811fb95fe12db5c16a015ea76ca7c2b4ec200e9602c08151c7506ca7da52c85866a05bbfb0292146761b919&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6419454747e0811fb95fe12db5c16a015ea76ca7c2b4ec200e9602c08151c7506ca7da52c85866a05bbfb0292146761b919&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_154", "Checksum": "b631a204a2cd717d6c5d050e54041211"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.08.2015 502 2015 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 11.08.2015 502 2015 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:48:05", "Checksum": "bc49f99aa8507b02b9a24711b21ea346", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.08.2015 502 2015 154\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 154\n\nUrteil vom 11. August 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nPOLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS\n\nGegenstand Nichteintreten mangels Begründung\n\nBeschwerde vom 17. Juli 2015 gegen die Verfügung des\nPolizeirichters des Seebezirks vom 8. Juli 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2015 verurteilte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks\n(nachfolgend: der Vize-Oberamtmann) A.________ wegen einer am 3. Dezember 2014\nbegangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h (nach Abzug der\nSicherheitsmarge) zu einer Busse von CHF 60.- sowie zur Übernahme der Kosten von insgesamt\nCHF 33.-. Der Strafbefehl wurde A.________ am 13. Mai 2015 zugestellt. Mit Postaufgabe vom\n25. Mai 2015 wurde dem Oberamt des Seebezirks ohne Begleitschreiben eine Kopie des\nFührerausweises von B.________ zugestellt. Am 27. Mai 2015 forderte der Vize-Oberamtmann\nA.________ auf, die genaue Adresse dieser Person mitzuteilen. Nachdem er eine Mahnung zur\nBezahlung der Busse und der Kosten erhalten hatte, teilte A.________ die Adresse mit. Am 6. Juli\n2015 überwies der Vize-Oberamtmann die Sache zur weiteren Behandlung dem Polizeirichter des\nSeebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter).\n\nMit Verfügung vom 8. Juli 2015 stellte der Polizeirichter fest, dass der Strafbefehl vom 11. Mai\n2015 mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig ist.\n\nB. Mit einem als „Einsprache zum Urteil vom 8. Juli 2015“ überschriebenen Schreiben vom\n16. Juli 2015 (Postaufgabe) wandte sich A.________ an den Polizeirichter, der dieses\nzuständigkeitshalber der Strafkammer übermittelte. Er führte im Wesentlichen aus, er sei mit dem\nEntscheid vom 8. Juli 2015 nicht einverstanden.\n\nDer Polizeirichter hat auf Stellungnahme verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und\nbegründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO,\n85 Abs. 1 JG).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 zugestellt, so dass\ndie am 16. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde.\n\nb) Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und somit Partei im Strafverfahren; ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist ohne Weiterungen zu\nbejahen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\nc) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nd) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien\ngebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie\nentscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO).\n\n2. In der angefochtenen Verfügung hält der Polizeirichter im Wesentlichen fest, dass das\nZustellen einer Kopie des Führerausweises einer Drittperson keine Einsprache darstelle; dass,\nwenn das Zustellen der Kopie des Führerausweises als Einsprache zu betrachten wäre, diese\nverspätet erfolgt sei, sei doch die Einsprachefrist am 23. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2015, da der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 5\n\n23. Mai 2015 auf einen Samstag fiel [Art. 90 Abs. 2 StPO]) abgelaufen; dass der Strafbefehl vom\n11. Mai 2015 somit mangels Einsprache rechtskräftig geworden sei.\n\na) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393\nAbs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel\nbegründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das\nRechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a),\nwelche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft\n(Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und\nrechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO-Praxis-\nKommentar, 2009, Art. 385 N. 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem\nPunkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu\nwiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht\nallzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente\nder Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in\nsachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer\n6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).\n\n"}