Auf die Beschwerde ist somit als Ganzes nicht einzutreten. 5. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 65.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.