In der angefochtenen Verfügung bestimmte die Staatsanwaltschaft lediglich, dass dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen wird; es versteht sich von selbst, dass dieser Punkt des Dispositivs einzig eine allfällige Leistungspflicht des Staates betrifft. Die Frage, ob die Strafkläger und/oder eine Drittperson allenfalls eine Entschädigung oder eine Genugtuung zu bezahlen haben, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sodass auch auf diesen Punkt mangels Beschwerdeobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, allenfalls Zivilklage einzureichen.