4. Der Beschwerdeführer scheint zu verlangen, dass die Strafkläger verurteilt werden, ihm eine Entschädigung von mindestens CHF 15‘528.80, wovon CHF 4‘800.- (20 Stunden à CHF 240) für seinen eigenen Aufwand im Strafverfahren sowie CHF 5'000.- als Pauschalentschädigung für den Aufwand seines Anwalts in einem Zivilverfahren (!), und eine Genugtuung von CHF 10‘000.- zu bezahlen haben. Weiter scheint er zu beantragen, F.________ sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 20‘000.- zu bezahlen.