Somit mangelt es in diesem Punkt an der Beschwer und folglich ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. b) Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Strafkläger zu verlangen scheint, ist mangels persönlicher Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von F.________ zu verlangen scheint, gilt festzustellen, dass dessen Verhalten nicht Gegenstand des Strafverfahrens war und somit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Mangels Beschwerdeobjekt ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen.