a) In seinem ersten Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer offensichtlich und soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, das Verfahren sei nicht – wie von der Staatsanwaltschaft verfügt - aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO (Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt), sondern aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) einzustellen. Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist zwar im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgeführt, bildet jedoch nicht notwendigen Bestandteil desselben, sondern Teil der Begründung. Entscheidend und massgeblich ist, dass das Verfahren gemäss dem Dispositiv gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde.