2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert sein. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides und nicht aus dessen Begründung. Desweiteren können die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren (N. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N. 1458 f.).