Die angefochtene Verfügung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 3. Juli 2015 zugestellt. Die am 11. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). d) Die Strafkammer verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).