Sprache nur in sehr beschränktem Mass mächtig ist. Zudem wurden im vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das vorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt. b) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).