Mit einer in französischer Sprache verfassten Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Sachbeschädigung eröffnete Strafverfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ein, auferlegte die Kosten dem Staat und sprach A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. B. Am 11. Juli 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015. Er stellt folgende Anträge: