{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-153_2015-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_153_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641de9ee7dfe8b16a07887366c4be240c6ce96660755eb1b0b8649a5f07ae01a54e9178c048e474fd69e21f65fbcbb11fea&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641de9ee7dfe8b16a07887366c4be240c6ce96660755eb1b0b8649a5f07ae01a54e9178c048e474fd69e21f65fbcbb11fea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_153", "Checksum": "ad1e636f6ecc704ed484881e625f4b89"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2015 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.10.2015 502 2015 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 20.10.2015 502 2015 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Entscheidend und\nmassgeblich ist, dass das Verfahren gemäss dem Dispositiv gegen den Beschwerdeführer\neingestellt wurde.\n\nSomit mangelt es in diesem Punkt an der Beschwer und folglich ist auf diesen Teil der Beschwerde\nnicht einzutreten.\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Strafkläger\nzu verlangen scheint, ist mangels persönlicher Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von F.________ zu verlangen scheint, gilt\nfestzustellen, dass dessen Verhalten nicht Gegenstand des Strafverfahrens war und somit auch\nnicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.\n\nMangels Beschwerdeobjekt ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Person Strafantrag stellen will, kann er dies bei\nder Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Übertretungsstrafbehörde tun (Art. 303 Abs. 1\nStPO).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\n4. Der Beschwerdeführer scheint zu verlangen, dass die Strafkläger verurteilt werden, ihm eine\nEntschädigung von mindestens CHF 15‘528.80, wovon CHF 4‘800.- (20 Stunden à CHF 240) für\nseinen eigenen Aufwand im Strafverfahren sowie CHF 5'000.- als Pauschalentschädigung für den\nAufwand seines Anwalts in einem Zivilverfahren (!), und eine Genugtuung von CHF 10‘000.- zu\nbezahlen haben. Weiter scheint er zu beantragen, F.________ sei zu verurteilen, ihm eine\nGenugtuung von mindestens CHF 20‘000.- zu bezahlen.\n\nIn der angefochtenen Verfügung bestimmte die Staatsanwaltschaft lediglich, dass dem\nBeschwerdeführer weder eine Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen wird; es versteht\nsich von selbst, dass dieser Punkt des Dispositivs einzig eine allfällige Leistungspflicht des Staates\nbetrifft. Die Frage, ob die Strafkläger und/oder eine Drittperson allenfalls eine Entschädigung oder\neine Genugtuung zu bezahlen haben, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sodass auch auf diesen Punkt mangels Beschwerdeobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\nDem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, allenfalls Zivilklage einzureichen.\n\nAuf die Beschwerde ist somit als Ganzes nicht einzutreten.\n\n5. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt\nauch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die\nGerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 65.-.\n\nEine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 5\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Verfahrenskosten von CHF 365.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen\nbeim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 20. Oktober 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}