{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-153_2015-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_153_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641de9ee7dfe8b16a07887366c4be240c6ce96660755eb1b0b8649a5f07ae01a54e9178c048e474fd69e21f65fbcbb11fea&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641de9ee7dfe8b16a07887366c4be240c6ce96660755eb1b0b8649a5f07ae01a54e9178c048e474fd69e21f65fbcbb11fea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_153", "Checksum": "ad1e636f6ecc704ed484881e625f4b89"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.10.2015 502 2015 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 20.10.2015 502 2015 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:56:29", "Checksum": "462866b302afc1846922dc48e3d204dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.10.2015 502 2015 153\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 153\n\nUrteil vom 20. Oktober 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary\n\nParteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Eintretensvoraussetzungen\n\nBeschwerde vom 11. Juli 2015 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 2. Juli 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 5\n\nSachverhalt\n\nA. Am 24. April 2013 reichten B.________, C.________, D.________ und E.________\nStrafklage wegen Sachbeschädigung gegen A.________ ein. Zudem konstituierten sie sich als\nStraf- und Zivilkläger und behielten später geltend zu machende Zivilforderungen ausdrücklich vor.\n\nAm 6. Mai 2015 liessen B.________, C.________, D.________ und E.________ der\nStaatsanwaltschaft mitteilen, dass sie ihre Strafklage und ihre Zivilforderungen zurückziehen.\n\nMit einer in französischer Sprache verfassten Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die\nStaatsanwaltschaft das gegen A.________ wegen Sachbeschädigung eröffnete Strafverfahren\naufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ein, auferlegte die Kosten dem Staat und sprach\nA.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.\n\nB. Am 11. Juli 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015.\nEr stellt folgende Anträge:\n\n„Die Klassierung nach Art. 319 al. 1 lit. b CPP fehlt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist.\nLes frais de procédure sont mis à la charge de Plaignante art. 427 CPP.\nLes plaignant doit payer à minimum indemnité de 15'528.80 CHF et réparation du tous moral\n10'000 CHF à A.________.\nLe rôle de F.________ dans la procédure pénale doit être punir.\nUne réparation du tous moral du 20'000 CHF à A.________ est le minimum punir pour\nF.________. »\n\nDie Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.\n\nVom Einholen weiterer Stellungnahmen wurde mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens\nverzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. a) Der angefochtene Entscheid ist in französischer Sprache ergangen, während die\nBeschwerde fast ausschliesslich in deutscher Sprache abgefasst wurde.\n\nDas Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt\n(Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel\nabweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte\nPerson in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete\nBestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG\nabgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen\nBestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im\nEinzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144;\nUrteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c).\n\nVorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer\nSprache gehalten. Die Beschwerde wurde aber fast ausschliesslich in deutscher Sprache\nabgefasst. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der französischen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 5\n\nSprache nur in sehr beschränktem Mass mächtig ist. Zudem wurden im vorliegenden Verfahren\nausser der Staatsanwaltschaft keine weiteren Parteien zur Stellungnahme aufgefordert.\n\nUnter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das\nvorliegende Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt.\n\nb) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der\nStrafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2,\n393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 3. Juli 2015 zugestellt. Die am 11. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig\neingereicht.\n\nc) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).\n\nd) Die Strafkammer verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1\nStPO).\n\n2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat,\nkann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift,\nmuss aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert sein. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem\nDispositiv des fraglichen Entscheides und nicht aus dessen Begründung. Desweiteren können die\nParteien und andere Verfahrensbeteiligte einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die\nfür sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren (N. SCHMID, Handbuch des\nSchweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N. 1458 f.).\n\n"}