9. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 854.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 54.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 854.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.