dass die Protagonisten nicht nur privat in einem Verhältnis zueinander standen, sondern B.________ als Arbeitnehmerin in einem Subordinationsverhältnis zum Beschwerdeführer stand; dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung somit ohne Zweifel höheres Gewicht zukommt als dem Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers. Unbeachtlich ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Länge der Videoaufnahme. Aufgrund dieser Interessenabwägung ist die Verwertbarkeit der strittigen Videoaufnahme zu bejahen. d) Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen.