den Schutz des unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der persönlichen Freiheit im weiteren Sinne. Dieses Rechtsgut ist als sehr hoch zu bewerten. Im Gegensatz zu dem in BGE 137 I 218 beurteilten Fall, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, erfolgte die Durchsuchung der Daten vorliegend – wie oben ausgeführt - nicht aufs Geratewohl. Bei der Interessenabwägung gilt es mit der Staatsanwaltschaft zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten um Offizialdelikte handelt; dass die Protagonisten nicht nur privat in einem Verhältnis zueinander standen, sondern B.__