Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Nötigung, evtl. Ausnützen einer Notlage) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft und bilden somit Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), d.h. keine schweren, sondern nur, aber immerhin relativ schwerwiegende Delikte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die entsprechenden Strafnormen bezwecken aber mit dem Schutz der Freiheit von Willensbildung (TRECHSEL et al., StGB-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 1) bzw. der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 193 N. 1) den Schutz des unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der persönlichen Freiheit im weiteren Sinne.