kann eine Überwachung nur zur Verfolgung einer im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgezählten Straftaten angeordnet werden. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5). Auf die Frage des dringenden Verdachts ist an dieser Stelle nicht mehr zurückzukommen. Es ist zudem offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Ermittlungen ohne die strittige Videoaufnahme über Gebühr hinaus erschwert würden.