281 Abs. 4 StPO). Eine strafprozessuale Überwachung ist danach nur zulässig, wenn der dringende Verdacht auf eine Katalogtat besteht, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Zudem Kantonsgericht KG Seite 7 von 8