c) Nach Art. 280 StPO können technische Überwachungsgeräte insbesondere eingesetzt werden, um a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören/aufzuzeichnen oder b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten und aufzuzeichnen. Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte richtet sich nach den Art. 269-279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO).