Die Tragweite dieser Ausführungen, vor allem was die Täuschung durch die Vernehmungsmethoden betrifft, bleibt unklar, fand doch keine Einvernahme durch B.________ statt. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass namentlich Täuschungen bei der Beweiserhebung (selbst bei Zustimmung der betroffenen Person) untersagt sind (Art. 140 StPO) und die in Verletzung dieser Vorschrift erhobenen Beweise in keinem Fall verwertbar sind (Art. 141 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich das Verbot der Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO an Hoheitsträger bzw. an die Strafverfolgungsbehörden, nicht jedoch an Private richtet (BSK StPO-GLESS, 2. Aufl.