Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht von einer Beweisausforschung gesprochen werden, erfolgte doch die Sichtung der strittigen Aufnahmen im Rahmen eines anderen Strafverfahrens und somit nicht aufs Geratewohl. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer des Langen und Breiten und mit Bezugnahme auf Aktenstellen dar, weshalb seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Videoaufnahme kein Tatverdacht gegen ihn vorlag. Wie oben ausgeführt (E. 6. a), ist ein vorbestehender Tatverdacht bei Zufallsfunden jedoch nicht erforderlich, so dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.