b) Vorliegend ergab sich der Tatverdacht, wie die Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausführt, namentlich aus der am 20. August 2014 bei B.________ sichergestellten SanDisk Card; dass dieser Gegenstand unrechtmässig beschlagnahmt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die auf der SanDisk Card enthaltenen Aufnahmen, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auslösten, stehen nicht in Zusammenhang mit dem gegen B.________ bestehenden Tatverdacht, sondern beziehen sich auf eine andere, vom Beschwerdeführer begangene Straftat. Somit liegt ein Zufallsfund vor. Kantonsgericht KG Seite 6 von 8