Während bei ordentlichen Beweiserhebungen vorausgesetzt ist, dass der Tatverdacht die Sicherstellung des Beweises legitimiert, also ex ante, vorhanden sein musste, darf sich bei Zufallsfunden der Tatverdacht auch aus dem Fund selbst, somit ex post, ergeben (BSK StPO- GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 3; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 243 N. 4).