Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1). Die Hinweise auf eine andere Straftat im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO können sich namentlich auf ein anderes Delikt als die verfolgte Straftat eines anderen Täters beziehen (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 10).