6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Tatverdacht sei zum Zeitpunkt der Videoaufnahme nicht gegeben gewesen. In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich ein dringender Tatverdacht aus den Aussagen des Opfers und den eingereichten SMS zwischen den Parteien ergebe. Im Übrigen brächten es die Natur des Zufallsfundes einerseits und dessen zulässige Verwertbarkeit andererseits mit sich, dass das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts nicht gelte.