sind, d.h. der zweite kommt erst zum Tragen, wenn der erste als nicht erfüllt betrachtet werden sollte. Unter diesen Umständen zielt die Rüge zumindest im jetzigen Stadium des Verfahrens ins Leere. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) finde in den Akten keine Stütze. Er wirft der Staatsanwaltschaft auch in diesem Zusammenhang Willkür vor. Wie bereits festgestellt wurde (vgl. E. 3 hievor), beruht die Erwähnung der sexuellen Nötigung auf einem offensichtlichen Versehen, so dass auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.