4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst unter Berücksichtigung der Straftatbestände der versuchten Nötigung, evtl. der versuchten Ausnützung einer Notlage, sei keine Katalogtat nach Art. 269 StPO gegeben. Die einzig in Betracht kommende angebliche Nötigung werde durch die angebliche Ausnützung einer Notlage konsumiert. Die Ausnützung einer Notlage sei keine Katalogtat, so dass die Videoaufnahme aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sei. Soweit diese Rüge überhaupt nachvollziehbar ist, gilt festzustellen, dass die Vorwürfe der versuchten Nötigung und der versuchten Ausnützung einer Notlage als Eventualvorwürfe formuliert Kantonsgericht KG Seite 5 von 8