2736), seiner eigenen Eingaben (z.B. act. 2738 und 2752) sowie des übrigen Wortlauts der angefochtenen Verfügung, wo durchwegs von „versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage“ die Rede ist, klar sein, dass es sich dabei um Versehen handelt. Der geltend gemachte Umstand vermag keine Willkür zu begründen. Die Rüge ist folglich nicht zu hören.