Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft auf S. 3 Abs. 4 der angefochtenen Verfügung (fälschlicherweise) den Tatbestand der sexuellen Nötigung erwähnt. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste jedoch aufgrund der Akten, namentlich des von der bernischen Staatsanwaltschaft ausgestellten Ermittlungsauftrags (act. 2705), der Vorladung zur delegierten Einvernahme und das Protokoll dieser Einvernahme (act. 2560 und 2702), des Strafantrags der B.________ (act. 2736), seiner eigenen Eingaben (z.B. act.