3. In einem ersten Punkt lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, in der angefochtenen Verfügung werde ihm teilweise „versuchte Nötigung, evtl. versuchte Ausnützung einer Notlage“ und teilweise „der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) oder der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)“ vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft bringe sich mit dieser Begründung in einen schweren unlösbaren Widerspruch und sei damit in Willkür verfallen.