Zudem wäre die Videoaufnahme ohne das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verwertbar. Bei versuchter Nötigung und bei der eventuellen Ausnützung einer Notlage handle es sich um Offizialdelikte, bei Beschimpfung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte hingegen handle es sich um Antragsdelikte. Das Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts wiege bei Offizialdelikten höher. Aufgrund dieser Interessenabwägung und dem Umstand, dass der Beweis nicht an sich rechtswidrig erlangt worden sei, spreche nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Videoaufnahme im Verfahren gegen den Beschwerdeführer.