2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer werde versuchte Nötigung, evtl. versuchte Ausnützung einer Notlage, vorgeworfen. Der Tatbestand der Nötigung oder sexuellen Nötigung zähle zu den Straftaten, die im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthalten sei. Ein dringender Tatverdacht hätte bereits durch Aussagen des Opfers und die eingereichten SMS zwischen den Parteien bestanden. Zudem wäre die Videoaufnahme ohne das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verwertbar.