Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Juni 2015, so dass die am 9. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine Begründung aufweist, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).