1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Verfügungen betreffend die Verwertbarkeit eines Beweismittels (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 50), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 4 von 8