3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, die Videoaufnahme in dem Strafverfahren gegen A.________ aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ aus den Strafakten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – „. Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet. Vom Einholen der Stellungnahme von B.________ wurde abgesehen. Erwägungen