2. Es sei unter Aufhebung der Verfügung ... vom 30. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Dispositiv Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass ‚Die beschlagnahmte Videoaufnahme ist im Strafverfahren gegen A.________ unverwertbar. Das Video ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ aus den Strafakten zu entfernen und unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten‘.