- Einen weiteren Strafantrag (wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung) reichte A.________ am 30. September 2014 ein. Er führte aus, die Beschuldigte habe am 4. Juli 2014 gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet, er habe sie sexuell belästigt (act. 2000). Am 9. Dezember 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Klage formell ein Verfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, gegen B.________ (act. 5000). - Schliesslich reichte A.________ am 25. November 2014 Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, gegen 2 Mitarbeiterinnen seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein (act. 2015).