- Am 27. August 2014 reichte A.________ wiederum Strafantrag/-anzeige ein gegen B.________. Er warf ihr eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen vor. Er führte aus, die Beschuldigte habe eingestanden, zumindest eine Kopie der illegalen Aufnahme auf einem USB-Stick vervielfältigt und die besagte Aufnahme zumindest 2 Personen zugänglich gemacht zu haben (act. 2518).