Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die im Kanton Bern eröffneten Verfahren gegen B.________ und A.________ formell übernommen (act. 9006). Am 30. Juni 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die beschlagnahmte Videoaufnahme im Strafverfahren gegen A.________ uneingeschränkt verwertbar ist. B. Die Parteien, vornehmlich A.________, reichten zudem weitere verschiedene Strafanträge/- anzeigen im Zusammenhang mit der vorerwähnten Angelegenheit ein: