Mit Eingabe vom 26. September 2014 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern unter anderem, in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei die am 20. August 2014 beschlagnahmte Videoaufnahme aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (act. 2738). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an die Staatsanwalt des Kantons Freiburg ergänzte A.________ die Eingabe vom 26. September 2014 (act. 9013).