{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-145_2016-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_145", "Checksum": "42ee462e4349fefe7ae13f29b05ea6e2"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2015 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.01.2016 502 2015 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:25:13", "Checksum": "055c7e2010b196fd9df71817ec1c6733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n b) Ob B.________ bei der auf der SanDisk Card vorgefundenen Aufnahmen rechtswidrig\ngehandelt hat, kann offen bleiben, ist doch das Beweismittel selbst im Fall seiner rechtswidrigen\nBeschaffung infolge Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen verwertbar.\n\nc) Nach Art. 280 StPO können technische Überwachungsgeräte insbesondere eingesetzt\nwerden, um a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören/aufzuzeichnen oder b. Vorgänge\nan nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten und aufzuzeichnen.\nDer Einsatz technischer Überwachungsgeräte richtet sich nach den Art. 269-279 StPO (Art. 281\nAbs. 4 StPO). Eine strafprozessuale Überwachung ist danach nur zulässig, wenn der dringende\nVerdacht auf eine Katalogtat besteht, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und\ndie bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst\naussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Zudem\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 8\n\nkann eine Überwachung nur zur Verfolgung einer im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO\naufgezählten Straftaten angeordnet werden. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso\neher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des\nBeschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4; BGer\n6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5).\n\nAuf die Frage des dringenden Verdachts ist an dieser Stelle nicht mehr zurückzukommen. Es ist\nzudem offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Ermittlungen ohne\ndie strittige Videoaufnahme über Gebühr hinaus erschwert würden.\n\nNach Art. 269 Abs. 2 StPO kann eine Überwachung bei Nötigung (Art. 181 StGB) angeordnet\nwerden, so dass eine sogenannte Katalogtat vorliegt und das umstrittene Beweismittel folglich auf\nlegalem Weg hätte erlangt werden können.\n\nDie dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Nötigung, evtl. Ausnützen einer Notlage)\nwerden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft und bilden somit Vergehen (Art. 10 Abs. 3\nStGB), d.h. keine schweren, sondern nur, aber immerhin relativ schwerwiegende Delikte im Sinne\nder Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die entsprechenden Strafnormen bezwecken\naber mit dem Schutz der Freiheit von Willensbildung (TRECHSEL et al., StGB-Praxiskommentar, 2.\nAufl. 2013, Art. 181 N. 1) bzw. der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (TRECHSEL et al.,\na.a.O., Art. 193 N. 1) den Schutz des unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der\npersönlichen Freiheit im weiteren Sinne. Dieses Rechtsgut ist als sehr hoch zu bewerten. Im\nGegensatz zu dem in BGE 137 I 218 beurteilten Fall, auf den sich der Beschwerdeführer beruft,\nerfolgte die Durchsuchung der Daten vorliegend – wie oben ausgeführt - nicht aufs Geratewohl.\nBei der Interessenabwägung gilt es mit der Staatsanwaltschaft zusätzlich zu berücksichtigen, dass\nes sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten um Offizialdelikte handelt; dass die\nProtagonisten nicht nur privat in einem Verhältnis zueinander standen, sondern B.________ als\nArbeitnehmerin in einem Subordinationsverhältnis zum Beschwerdeführer stand; dass dem\nInteresse an der Wahrheitsfindung somit ohne Zweifel höheres Gewicht zukommt als dem Schutz\nder Privatsphäre des Beschwerdeführers. Unbeachtlich ist die vom Beschwerdeführer geltend\ngemachte Länge der Videoaufnahme.\n\nAufgrund dieser Interessenabwägung ist die Verwertbarkeit der strittigen Videoaufnahme zu\nbejahen.\n\nd) Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen.\n\n9. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu\ntragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 854.- (Gebühr: CHF 800.-;\nAuslagen: CHF 54.-) festzusetzen.\n\nEine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 8\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Die Verfahrenskosten von CHF 854.- werden A.________ auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen\nbeim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 22. Januar 2016/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}