{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-145_2016-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_145", "Checksum": "42ee462e4349fefe7ae13f29b05ea6e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.01.2016 502 2015 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:53", "Checksum": "2b8bd940a1425cd22e3de9a581dc1ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nWie bereits festgestellt wurde (vgl. E. 3 hievor), beruht die Erwähnung der sexuellen Nötigung auf\neinem offensichtlichen Versehen, so dass auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter\neinzugehen ist.\n\n6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Tatverdacht sei zum Zeitpunkt der Videoaufnahme\nnicht gegeben gewesen.\n\nIn der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich ein dringender\nTatverdacht aus den Aussagen des Opfers und den eingereichten SMS zwischen den Parteien\nergebe. Im Übrigen brächten es die Natur des Zufallsfundes einerseits und dessen zulässige\nVerwertbarkeit andererseits mit sich, dass das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts nicht\ngelte.\n\na) Nach Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit\nder abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat\nhinweisen, sichergestellt. Unter Zufallsfunden gemäss dieser Bestimmung versteht man die bei der\nDurchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen\nim Besonderen zufällig entdeckte Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die\nmit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen\nVerdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Kein\nZufallsfund liegt dagegen vor, wenn eine Spur bzw. ein Gegenstand in einem direkten\nZusammenhang mit der abzuklärenden Straftat steht. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von\nunzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten \"Fishing-Expeditions\". Eine solche besteht,\nwenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs\nGeratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende\nErgebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1). Die Hinweise auf eine andere Straftat\nim Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO können sich namentlich auf ein anderes Delikt als die verfolgte\nStraftat eines anderen Täters beziehen (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N.\n10).\n\nWährend bei ordentlichen Beweiserhebungen vorausgesetzt ist, dass der Tatverdacht die\nSicherstellung des Beweises legitimiert, also ex ante, vorhanden sein musste, darf sich bei\nZufallsfunden der Tatverdacht auch aus dem Fund selbst, somit ex post, ergeben (BSK StPO-\nGFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 3; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Art. 243 N. 4).\n\nb) Vorliegend ergab sich der Tatverdacht, wie die Staatsanwaltschaft vom\nBeschwerdeführer unwidersprochen ausführt, namentlich aus der am 20. August 2014 bei\nB.________ sichergestellten SanDisk Card; dass dieser Gegenstand unrechtmässig\nbeschlagnahmt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die auf der SanDisk\nCard enthaltenen Aufnahmen, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auslösten, stehen\nnicht in Zusammenhang mit dem gegen B.________ bestehenden Tatverdacht, sondern beziehen\nsich auf eine andere, vom Beschwerdeführer begangene Straftat. Somit liegt ein Zufallsfund vor.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 8\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht von einer\nBeweisausforschung gesprochen werden, erfolgte doch die Sichtung der strittigen Aufnahmen im\nRahmen eines anderen Strafverfahrens und somit nicht aufs Geratewohl.\n\nIn seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer des Langen und Breiten und mit Bezugnahme\nauf Aktenstellen dar, weshalb seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Videoaufnahme kein\nTatverdacht gegen ihn vorlag. Wie oben ausgeführt (E. 6. a), ist ein vorbestehender Tatverdacht\nbei Zufallsfunden jedoch nicht erforderlich, so dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers\nnicht weiter einzugehen ist.\n\n7. Der Beschwerdeführer führt aus, die Videoaufnahme sei auch wegen täuschenden\nVernehmungsmethoden aus dem Recht zu weisen. Er habe B.________ gefragt, ob er\naufgenommen würde. Damit sei das Video unter Täuschung und auch manipulativ erstellt worden\nund folglich unverwertbar.\n\nDie Tragweite dieser Ausführungen, vor allem was die Täuschung durch die\nVernehmungsmethoden betrifft, bleibt unklar, fand doch keine Einvernahme durch B.________\nstatt. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass namentlich Täuschungen bei der Beweiserhebung (selbst\nbei Zustimmung der betroffenen Person) untersagt sind (Art. 140 StPO) und die in Verletzung\ndieser Vorschrift erhobenen Beweise in keinem Fall verwertbar sind (Art. 141 Abs. 1 StPO). Der\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich das Verbot der\nBeweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO an Hoheitsträger bzw. an die\nStrafverfolgungsbehörden, nicht jedoch an Private richtet (BSK StPO-GLESS, 2. Aufl. 2014, Art.\n140 N. 19).\n\n8. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass, selbst wenn ein\ndringender Tatverdacht und eine Katalogtat vorliegen sollten, das Verhältnismässigkeitsprinzip\nverletzt worden ist. Namentlich sei die Videoaufnahme mit einer Länge von mehr als 40 Minuten\nunverhältnismässig. Die nach Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung spreche eindeutig\nfür eine Unverwertbarkeit.\n\na) Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch die Strafbehörden\nerhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat gesammelten Beweisen enthält die\nStrafprozessordnung keine Bestimmung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von\nPrivaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den\nStrafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine\nInteressenabwägung für ihre Verwertung spricht (BGer 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom\n24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4).\n\n"}