{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-145_2016-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_145", "Checksum": "42ee462e4349fefe7ae13f29b05ea6e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.01.2016 502 2015 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:53", "Checksum": "2b8bd940a1425cd22e3de9a581dc1ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n2. Es sei unter Aufhebung der Verfügung ... vom 30. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des\nKantons Freiburg das Dispositiv Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass ‚Die beschlagnahmte\nVideoaufnahme ist im Strafverfahren gegen A.________ unverwertbar. Das Video ist bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ aus den Strafakten zu entfernen\nund unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten‘.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, die Videoaufnahme in dem\nStrafverfahren gegen A.________ aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss\ndes Strafverfahrens gegen A.________ aus den Strafakten zu entfernen, unter separatem\nVerschluss zu halten und danach zu vernichten.\n\n4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge – „.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.\n\nVom Einholen der Stellungnahme von B.________ wurde abgesehen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Verfügungen betreffend\ndie Verwertbarkeit eines Beweismittels (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N.\n50), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1\nJG).\n\nb) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396\nAbs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 8\n\nDie angefochtene Verfügung datiert vom 30. Juni 2015, so dass die am 9. Juli 2015 der Post\nübergebene Beschwerdeschrift, die eine Begründung aufweist, innert der gesetzlichen Frist\neingereicht wurde. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat zweifelsohne ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, so dass ihm die\nBeschwerdelegitimation zukommt.\n\nc) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nd) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne\nVerhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dem\nBeschwerdeführer werde versuchte Nötigung, evtl. versuchte Ausnützung einer Notlage,\nvorgeworfen. Der Tatbestand der Nötigung oder sexuellen Nötigung zähle zu den Straftaten, die im\nKatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthalten sei. Ein dringender Tatverdacht hätte bereits durch\nAussagen des Opfers und die eingereichten SMS zwischen den Parteien bestanden. Zudem wäre\ndie Videoaufnahme ohne das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verwertbar. Bei versuchter\nNötigung und bei der eventuellen Ausnützung einer Notlage handle es sich um Offizialdelikte, bei\nBeschimpfung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte hingegen\nhandle es sich um Antragsdelikte. Das Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts wiege bei\nOffizialdelikten höher. Aufgrund dieser Interessenabwägung und dem Umstand, dass der Beweis\nnicht an sich rechtswidrig erlangt worden sei, spreche nichts gegen die Verwertbarkeit dieser\nVideoaufnahme im Verfahren gegen den Beschwerdeführer.\n\n3. In einem ersten Punkt lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, in der\nangefochtenen Verfügung werde ihm teilweise „versuchte Nötigung, evtl. versuchte Ausnützung\neiner Notlage“ und teilweise „der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) oder der sexuellen\nNötigung (Art. 189 StGB)“ vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft bringe sich mit dieser Begründung\nin einen schweren unlösbaren Widerspruch und sei damit in Willkür verfallen.\n\nEs trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft auf S. 3 Abs. 4 der angefochtenen Verfügung\n(fälschlicherweise) den Tatbestand der sexuellen Nötigung erwähnt. Dem anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer musste jedoch aufgrund der Akten, namentlich des von der bernischen\nStaatsanwaltschaft ausgestellten Ermittlungsauftrags (act. 2705), der Vorladung zur delegierten\nEinvernahme und das Protokoll dieser Einvernahme (act. 2560 und 2702), des Strafantrags der\nB.________ (act. 2736), seiner eigenen Eingaben (z.B. act. 2738 und 2752) sowie des übrigen\nWortlauts der angefochtenen Verfügung, wo durchwegs von „versuchter Nötigung, evtl. versuchter\nAusnützung einer Notlage“ die Rede ist, klar sein, dass es sich dabei um Versehen handelt. Der\ngeltend gemachte Umstand vermag keine Willkür zu begründen.\n\nDie Rüge ist folglich nicht zu hören.\n\n4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst unter Berücksichtigung der Straftatbestände\nder versuchten Nötigung, evtl. der versuchten Ausnützung einer Notlage, sei keine Katalogtat nach\nArt. 269 StPO gegeben. Die einzig in Betracht kommende angebliche Nötigung werde durch die\nangebliche Ausnützung einer Notlage konsumiert. Die Ausnützung einer Notlage sei keine\nKatalogtat, so dass die Videoaufnahme aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sei.\n\nSoweit diese Rüge überhaupt nachvollziehbar ist, gilt festzustellen, dass die Vorwürfe der\nversuchten Nötigung und der versuchten Ausnützung einer Notlage als Eventualvorwürfe formuliert\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 8\n\nsind, d.h. der zweite kommt erst zum Tragen, wenn der erste als nicht erfüllt betrachtet werden\nsollte. Unter diesen Umständen zielt die Rüge zumindest im jetzigen Stadium des Verfahrens ins\nLeere.\n\n5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189\nStGB) finde in den Akten keine Stütze. Er wirft der Staatsanwaltschaft auch in diesem\nZusammenhang Willkür vor.\n\n"}