{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2015-145_2016-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2015_145_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd797e6665daaafc0e62d9d11753ab3025704c13db478e8ebd04d96b63a3cdbcf43d551c257a17c9f33473d9565d4694&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2015_145", "Checksum": "42ee462e4349fefe7ae13f29b05ea6e2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2015 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 22.01.2016 502 2015 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:53", "Checksum": "2b8bd940a1425cd22e3de9a581dc1ac7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2015 145\n\nUrteil vom 22. Januar 2016\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Oliver Lücke\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Verwertbarkeit von Beweisen\n\nBeschwerde vom 9. Juli 2015 gegen die Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 30. Juni 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 8\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ arbeitete bei einem Unternehmen im Seebezirk und war direkter Vorgesetzter\nvon B.________. Am 4. Juli 2014 kündigte die Arbeitgeberin von A.________ das mit diesem\nbestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Freistellung (act. 2030). Begründet wurde diese\nKündigung damit, dass A.________ mit seiner negativen Haltung die Aufklärung des ihm von\nB.________ gemachten Vorwurfs der sexuellen Belästigung verunmöglicht hat (act. 2038).\n\nAm 23. Juli 2014 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafantrag/-\nanzeige ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, unbefugten\nAufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-, Melde- und\nMitwirkungspflichten und Beschimpfung. Er machte unter anderem geltend, B.________ habe ihm\nmitgeteilt, dass sie ohne seine Einwilligung Video- Aufnahmen gemacht habe. Sie habe damit\ngedroht, diese Aufnahmen Dritten bekannt zu geben, sofern er rechtliche Schritte gegen sie\nunternehme. Zudem habe B.________ ihn als Lügner bezeichnet sowie mit Bin Laden und Hitler\nverglichen. Er beantragte, bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchzuführen (act.\n2504). Bei der am 20. August 2014 durchgeführten Durchsuchung wurde 1 aus dem Fotoapparat\nvon B.________ stammende SanDisk Card sichergestellt (act. 2666).\n\nDa sich aufgrund der am 20. August 2014 sichergestellten SanDisk Card und weiteren\nBeweismitteln der Verdacht ergab, A.________ habe sich der Nötigung, evtl. der Ausnützung einer\nNotlage, schuldig gemacht, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 11. September\n2014 gegen A.________ ein Strafverfahren wegen dieser Delikte (act. 2705).\n\nMit Eingabe vom 26. September 2014 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des\nKantons Bern unter anderem, in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei die am 20. August\n2014 beschlagnahmte Videoaufnahme aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des\nVerfahrens zu vernichten (act. 2738). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an die Staatsanwalt des\nKantons Freiburg ergänzte A.________ die Eingabe vom 26. September 2014 (act. 9013).\n\nMit Verfügung vom 7. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die im Kanton\nBern eröffneten Verfahren gegen B.________ und A.________ formell übernommen (act. 9006).\n\nAm 30. Juni 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die beschlagnahmte Videoaufnahme im\nStrafverfahren gegen A.________ uneingeschränkt verwertbar ist.\n\nB. Die Parteien, vornehmlich A.________, reichten zudem weitere verschiedene Strafanträge/-\nanzeigen im Zusammenhang mit der vorerwähnten Angelegenheit ein:\n\n- Am 27. August 2014 reichte A.________ wiederum Strafantrag/-anzeige ein gegen B.________.\nEr warf ihr eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und das\nunbefugte Aufnehmen von Gesprächen vor. Er führte aus, die Beschuldigte habe eingestanden,\nzumindest eine Kopie der illegalen Aufnahme auf einem USB-Stick vervielfältigt und die besagte\nAufnahme zumindest 2 Personen zugänglich gemacht zu haben (act. 2518).\n\n- Am 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag wegen übler Nachrede, evtl.\nVerleumdung gegen B.________ ein. Er führte aus, diese habe gegenüber 2 Angestellten seines\nehemaligen Arbeitgebers Behauptungen aufgestellt, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses\ngeführt hätten (act. 2000).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 8\n\n- Einen weiteren Strafantrag (wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung) reichte A.________ am\n30. September 2014 ein. Er führte aus, die Beschuldigte habe am 4. Juli 2014 gegenüber seinem\nArbeitgeber behauptet, er habe sie sexuell belästigt (act. 2000). Am 9. Dezember 2014 eröffnete\ndie Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Klage formell ein Verfahren wegen übler Nachrede, evtl.\nVerleumdung, gegen B.________ (act. 5000).\n\n- Schliesslich reichte A.________ am 25. November 2014 Strafantrag wegen Verletzung des\nGeheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von\nGesprächen, gegen 2 Mitarbeiterinnen seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein (act. 2015).\n\n- Am 12. November 2014 reichte B.________ ihrerseits Strafantrag gegen A.________ wegen\nversuchter Nötigung/evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage, ein (act. 2736).\n\nC. Am 9. Juli 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 30. Juni\n2015 der Staatsanwaltschaft. Er stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n„1. Es sei die Verfügung ... vom 30. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg\naufzuheben.\n\n"}